AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
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Anwendungsbereich
1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGLB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der MCA Direkt Import GmbH (im Folgenden: MCA) und ihrem Vertragspartner, soweit diese Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind; sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob MCA diese selbst herstellt.
1.2
Diese AGLB gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als MCA ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, etwa auch dann, wenn der Vertragspartner im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und MCA dem nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3
Sofern nicht anders vereinbart, gelten diese AGLB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Vertragspartners gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass MCA in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.4
Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in den Auftragsbestätigungen von MCA haben Vorrang vor diesen AGLB.
Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung auszulegen. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGLB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1
Angebote von MCA sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn MCA Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen dem Vertragspartner überlässt.
2.2
Bestellungen durch den Vertragspartner gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist MCA berechtigt, das jeweilige Vertragsangebot innerhalb von drei Werktagen nach seinem Zugang bei MCA anzunehmen. Die Annahme erfolgt schriftlich durch Auftragsbestätigung.
3. Preise / Zahlungsbedingungen
3.1
Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von MCA – dies ab Lager zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit den vereinbarten Preisen Listenpreise von MCA zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von MCA (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
3.2
Versendet MCA auf Verlangen des Vertragspartners eine verkaufte Sache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort (sog. Versendungskauf), trägt der Vertragspartner die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer ggfs. gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Vertragspartner.
3.3
Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne jeden Abzug zu bezahlen; maßgebend für das Datum der Zahlung ist die Gutschrift bei MCA.
3.4
Kommt der Vertragspartner mit der Zahlung von Rechnungsbeträgen in Verzug, sind diese während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. MCA behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§
353 HGB) bleibt gegenüber Kaufleuten unberührt.
3.5
Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als ihr Anspruch rechtskräftig festgestellt ist oder unbestritten ist oder sich aus demselben Auftrag ergibt, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
3.6
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so ist MCA zur Leistungsverweigerung und – ggfs. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann MCA den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4. Lieferung / Gefahrübergang
4.1
Lieferfristen werden individuell vereinbart.
4.2
Die Lieferung erfolgt – soweit nicht abweichend vereinbart – ab Lager; dies ist zugleich der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung.
4.3
Versendet MCA auf Verlangen des Vertragspartners eine verkaufte Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (sog. Versendungskauf), ist MCA dazu berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.4
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe der Ware auf den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.
4.5
Der Eintritt eines etwaigen Lieferverzugs von MCA bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich.
4.6
MCA haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die MCA nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse MCA die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist MCA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, können diese durch unverzügliche Erklärung gegenüber MCA vom Vertrag zurücktreten.
4.7
Gerät MCA mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung – gleich aus welchem Grunde – unmöglich, ist die Haftung von MCA auf Schadensersatz nach Maßgabe der Bestimmung unter Ziffer 8 dieser AGLB beschränkt.
5. Abnahme / Annahmeverzug
Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, von dem Vertragspartner zu vertretenden Gründen, ist MCA berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet MCA für die Zeitdauer des Annahmeverzugs eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 15,00/m³ netto pro Kalendertag. Der Nachweis eines höheren Schadens wie auch die gesetzlichen Ansprüche (etwa Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass MCA überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1
MCA behält sich das Eigentum an den verkaufen Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
6.2
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat MCA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die MCA gehörenden Waren erfolgen.
6.3
Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist MCA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; MCA ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und
den Rücktritt vorzubehalten. Als pauschalen Schadenersatz kann MCA in diesen Fällen 25% des Kaufpreises verlangen. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass MCA ein Schaden überhaupt nicht oder nur in niedriger Höhe entstanden ist. MCA bleibt ihrerseits vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.
Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf MCA diese Rechte nur geltend machen, wenn MCA dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4
Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 6.4.3 dieser AGLB befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
6.4.1
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei MCA als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt MCA Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
6.4.2
Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in der Höhe des Miteigentumsanteils gemäß Absatz 6.4.1 zur Sicherheit an MCA ab. MCA nimmt die Abtretung an. Die in Absatz 6.2 genannten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
6.4.3
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben MCA ermächtigt. MCA verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MCA nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und MCA den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts nach Absatz 6.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann MCA verlangen, dass der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist MCA in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Vertragspartners zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
6.4.4
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von MCA um mehr als 10 Prozent, wird MCA auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach Wahl von MCA freigeben.
7. Mängelansprüche des Vertragspartners
7.1
Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage / Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (sog. Lieferantenregress), sofern nicht (z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung), ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
7.2
MCA haftet grundsätzlich nicht für solche Mängel, welche der Vertragspartner bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt; weiterhin setzen die Mängelansprüche des Vertragspartners voraus, dass dieser den gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist MCA hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der
gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist eine Haftung durch MCA für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche
des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (sog. Aus- und Einbaukosten).
7.3
Handelsübliche und dem Vertragspartner zumutbare Abweichungen der gelieferten Ware, insbesondere bezüglich Struktur, Farbton oder Maserung, insbesondere bei Naturprodukten wie Holz, gegenüber Ausstellungsstücken, Mustern oder Katalogabbildungen und Katalogangaben bleiben ebenso vorbehalten wie
handelsübliche und dem Vertragspartner zumutbare Abweichungen von Maßangaben und Maßdaten der gelieferten Ware gegenüber Ausstellungsstücken, Mustern oder Katalogangaben. Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf sichtbare Frontflächen. Die Mitverwendung anderer geeigneter Materialien ist zulässig.
7.4
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann MCA zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Ist die von MCA gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Vertragspartner unzumutbar, kann
dieser sie ablehnen. Das Recht von MCA, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.5
MCA ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.6
Der Vertragspartner hat MCA die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Vertragspartner MCA die mangelhafte Sache auf Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn und soweit
MCA ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz der entsprechenden Kosten (sog. Aus- und Einbaukosten) bleiben unberührt.
7.7
Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.8
Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners nach Ziffer 8 dieser AGLB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
8. Haftungsbestimmungen
8.1
Soweit sich aus diesen AGLB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet MCA bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2
Auf Schadensersatz haftet MCA – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MCA, vorbehaltlich gesetzlicher
Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3
Die sich nach Absatz 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden MCA nach gesetzlichen
Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten, wenn MCA die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9. Rechtswahl / Gerichtsstand
9.1
Für die Vertragsbeziehung zwischen MCA und dem Vertragspartner einschließlich dieser AGLB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
9.2
Ist der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von MCA. Entsprechendes gilt, wenn der Vertragspartner Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. MCA ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGLB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
9.3
Soweit der Vertrag oder diese AGLB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGLB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
MCA Direkt Import GmbH
vertreten durch die Geschäftsführung: Fabian Dobrott, Finn Heitmann, Marco Tölle
Handelsregister: Amtsgericht Lemgo (HRB 6392)
USt-Ident.Nr.: DE272445400
WEEE-Reg.-Nr. DE 3444024
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